Euer Recht im BetrVG
Unterstützung von Wirtschaftsausschüssen als Sachverständige (§ 108 Abs. 2 BetrVG und § 80 Abs. 3 BetrVG)
Ein Sachverständiger ist erforderlich, wenn es dem Wirtschaftsausschuss nicht möglich ist, die Informationen zu verstehen und zu interpretieren.
Ein Sachverständiger kann vom Wirtschaftsausschuss nur hinzugezogen werden, wenn dessen Mitglieder ausnahmsweise und unter Abweichung von der Sollvorschrift des § 107 Abs. 1 BetrVG nicht über die erforderliche Sachkunde verfügen. Hier ist der Nachweis der ungenügenden Sachkompetenz von Seiten des Betriebsrats zu führen. Ohne diesen Nachweis wird der Arbeitgeber die Erforderlichkeit eines externen Sachverständigen durch den Wirtschaftsausschuss erfolgreich bestreiten können.