Euer Recht im BetrVG
Wirtschaftliche Sachverständigentätigkeit (§ 80 Abs. 3 BetrVG) und wirtschaftliche Beratung (§ 111 S. 2 BetrVG)
Betriebsräte haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, sich durch einen wirtschaftlichen Sachverständigen bei ihrer Arbeit fachlich unterstützen zu lassen. Diesen rechtlichen Anspruch regelt § 80 Abs. 3 BetrVG.
Bei Betriebsänderungen gibt der § 111 S. 2 BetrVG dem Betriebsrat einen eigenen Anspruch auf die Hinzuziehung von Beratern, sofern mehr als 300 Arbeitnehmer im Betrieb sind.
Das heißt, bei einer Arbeitnehmerzahl von
unter 300 bedarf die Hinzuziehung eines wirtschaftlichen Sachverständigen der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers unter den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 BetrVG.
Bei
mehr als 300 Arbeitnehmern kann die Hinzuziehung eines Beraters bei Betriebsänderungen ohne die Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.